PM 10/2014

PM 10/2014 Mindestlohn-Pläne greifen massiv in Tarifautonomie ein

Erfurt, 02.04.2014 / Das Tarifautonomiestärkungsgesetz, so wie es als Referentenentwurf vorliegt und wohl heute im Bundeskabinett verabschiedet werden soll, ist aus Sicht des DEHOGA Thüringen e.V., neben den massiv bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken, als für das Gastgewerbe in Thüringen dramatisch zu bezeichnen. Es wird zu massiven Einschnitten bis hin zu Unternehmensaufgaben und dem Verlust von Arbeitsplätzen im Gastgewerbe im Freistaat Thüringen führen. Dies insbesondere unter dem Aspekt der kleinteiligen Prägung der Branche, die im Durchschnitt pro Betrieb weniger als 6 Mitarbeiter beschäftigt.

Dirk Ellinger Hauptgeschäftsführer des DEHOGA Thüringen führt dazu aus:

„Nach Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz gilt die Tarifautonomie als geschützt, was nun aus unserer Sicht passiert, ist schon ein erheblicher Eingriff in die  Tariffreiheit. Da werden neben dem Mindestlohn, die Aufzeichnungspflichten massiv und in Unmöglichkeit der Umsetzung verschärft und tarifvertragliche Ausschlussfristen, die der Rechtsklarheit dienen sollen, ausgehebelt.

Auch steht zu befürchten, dass zukünftig gerade die im Familienbetrieb üblichen mithelfenden Ehegatten, Eltern oder Kinder aufgrund der nicht Abdingbarkeit des Mindestlohnes bei einer Zollkontrolle darauf verpflichtet würden. Wozu dies führen soll, kann nicht im Ansatz erahnt werden.“

Aus Sicht des DEHOGA Thüringen ist die undifferenzierte Altersgrenze von 18 Jahren nicht akzeptabel. Die Begründung im Entwurf zielt auf eine mögliche sinkende Ausbildungsbereitschaft.

Eine Altersgrenze ist im Ansatz richtig und dringend erforderlich, aber 18 Jahre ist ein deutlich  falscher Anreiz und kann nur zu Fehlentwicklungen führen, weil die Ausbildung später begonnen wird. Dies belegen nicht zuletzt die aktuellen Zahlen über das Alter des Berufseinstiegs.

Wenn ein 18-jähriger Schulabgänger vor der Alternative steht, einen Beruf zu erlernen und drei Jahre Ausbildungsvergütung zwischen 500 bis 700 € zu erhalten oder gleich einen Anspruch auf Mindestlohn in Höhe von 1.480 € zu besitzen, dann wird er sich unter dem Aspekt nach 3 Jahren einen finanziellen Vorteil von 32.000 € zu haben,  wohl nicht immer unbedingt für die Ausbildung entscheiden.

Andererseits ist fraglich ob ein Unternehmer einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt, weil dieser eben Kunden braucht, die bereit sind einen entsprechenden Preis zu zahlen.

Im Hotel- und Gaststättengewerbe des Freistaates Thüringen gilt ein Entgelttarifvertrag. Der Mindestlohn würde eine lineare Steigerung zwischen 16 und 22 Prozent bei den Personalkosten bedeuten.

Dies würde beispielgebend, weil die Ertragssituation der Betriebe eben angespannt ist, einzig über den Preis an den Gast weitergegeben werden können. Dies muss in der öffentlichen Diskussion Erwähnung finden, weil insbesondere in der politischen Diskussion der Eindruck erweckt wird, die Unternehmer „könnten dies schon zahlen“. Gerade das Gegenteil ist jedoch der Fall.

Nach den aktuellen Zahlen des Betriebsvergleich Thüringer Gastgewerbe (2012), hat ein durchschnittlicher gastgewerblicher Betrieb in Thüringen einen Umsatz im Jahr 2010, in Höhe von 154,4 T€ erzielt.  Im Vergleich lag dieser in Deutschland im Durchschnitt bei 272,7 T€.

Der Gewinn der Unternehmen liegt im Durchschnitt bei weniger als 10 T€ pro Jahr. Davon muss der Unternehmer seine Krankenversicherung bezahlen und für seine Altersversorgung sorgen.  Im Übrigen entspricht dies bei den branchenüblichen Arbeitszeiten der Unternehmer, einem Stundenlohn von weniger als 3,50 €.

 

2. April 2014