PM 12/2014

PM 12/2014 Bettensteuer - Ziel verfehlt?

Einnahmen von rund 572.00 EUR aus der Kulturförderabgabe im Jahr 2013 steht allein bei den Erfurter Beherbergungsbetrieben ein Aufwand von 435.000 EUR gegenüber

Erfurt, 15.04.2014 / Die Bettensteuereinnahmen der Stadt Erfurt blieben nach jetzt bekannt gewordenen Zahlen mit rund 572.000 EUR im Jahr 2013, weit hinter den Erwartungen und Prognosen der Verwaltung zurück. Die Stadt Erfurt gab vor, dringenden Finanzbedarf zu haben und ohne die Einnahmen aus der Kulturförderabgabe einen Haushalt nicht wirklich genehmigt zu bekommen. Das war im Jahr 2013.

Nunmehr macht dem Erfurter Oberbürgermeister aber der Tarifabschluss in diesem Jahr, der ein Loch in Höhe von 1,4 Millionen EUR in die Stadtkasse reißt, keine Sorgen – vielmehr führt er aus: „Das lässt sich nachregeln.“

Massive Belastungen gab es natürlich in den Erfurter Beherbergungsbetrieben. Diese mussten ca. 25.000 Arbeitsstunden, welches Personalkosten in Höhe von ca. 435.000 EUR entspricht, vorwiegend dafür verwenden, den Personen, die geschäftlich bzw. beruflich in Erfurt übernachtet haben, das Ausfüllen der entsprechenden Formulare zu erklären, diese dann jeweils zu erfassen sowie beim Steueramt einzureichen.

„Wir reden hier mal eben von der Bearbeitung von mehr als 450.000 Vorgängen, die die Mitarbeiter der 65 Hotels und Pensionen in der Stadt Erfurt zu bearbeiten hatten. Dabei stellt sich die berechtigte Frage, wer das schlussendlich bezahlt.“ So Dirk Ellinger Hauptgeschäftsführer des DEHOGA Thüringen.

Tatsächlich sind nämlich nur ca. 1/3 der Übernachtungen im Stadtgebiet im Jahr 2013 der Kulturförderabgabe zugrunde zulegen, weil alle anderen Übernachtungen geschäftlich bzw. beruflich veranlasst waren und damit nicht Gegenstand einer Aufwandsteuer sein können.

Genau diese Prognose hat der DEHOGA Thüringen bereits im Vorfeld bereits gemacht und darauf hingewiesen, dass einerseits die Einnahmen in ihrer Erwartung völlig überzogen sind und andererseits der bürokratische Aufwand die Steuereinnahmen bei weitem übertreffen wird.

Der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung gem. Art 3 GG  gebietet, gleiche Sachverhalte gleich zu besteuern und damit die Steuerpflichtigen gleich zu behandeln.

Daraus kann abgeleitet werden,  dass auch die Verwaltung diese Vorgänge, zumindest im Rahmen einer nicht unerheblichen Stichprobe, prüfen muss. Der hohe Aufwand in den Beherbergungsbetrieben ist die eine Seite, auch die Verwaltung muss diesen betreiben.

Die Frage nach einer wirkungsvollen Kontrolle der Steuer drängt sich damit natürlich auf.  Wie diese sichergestellt werden soll, bleibt die Verwaltung der Stadt Erfurt jedenfalls bislang schuldig.

Am Ende wäre sonst der Ehrliche der Dumme, dann nämlich, wenn eine bloße Falschangabe, die seitens eines Gastes gegenüber dem Beherbergungsbetrieb  gemacht wird und von diesem nicht geprüft werden kann und datenschutzrechtlich auch nicht darf, dazu führt, das er weder die Kulturförderabgabe zahlen noch im Ansatz befürchten muss, entdeckt zu werden.

Genau dann, so hat es das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, ist die Erhebung einer Steuer nämlich unzulässig. Zu Recht haben auch die Richter am Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass der Steuerehrliche nicht der Dumme sein dürfe.

15. April 2014