PM 19/2019

Mehr Fragen als Antworten – Kurbeitrag der Stadt Suhl

Erfurt, 27.06.2014 / Am 23.06.2014 lud die Verwaltung der Stadt Suhl die Betreiber der Beherbergungsbetriebe und die Vermieter zur Information über die Kurbeitragssatzung und deren Umsetzung ein. Bis dahin war weder eine Satzung veröffentlicht, noch gab es irgendwelche Informationen dazu. Die Satzung soll aber ab dem 01.07.2014, also am Dienstag nächster Woche in Kraft treten.

Da passt es natürlich ins Bild und ist verständlich, dass keine der Fraktionen, die Verwaltung und auch nicht der OB Dr. Triebel im Vorfeld auf die umfangreiche Stellungnahme des DEHOGA Thüringen, zum Satzungsentwurf zu antworten. Dafür war aber dann auch die Abstimmung über die Satzung im Stadtrat einstimmig. 

Seit dieser Woche nun informiert die Stadtverwaltung auf ihrer Internetseite mit einer „Information zum Kurbeitrag“ - http://suhltrifft.de/content/view/4348/2129/. Die Satzung ist aber noch immer nicht veröffentlicht.

Der DEHOGA Thüringen ist grundsätzlich nicht gegen die Einführung eines Kurbeitrages, da insbesondere die rechtlichen Voraussetzungen in der Stadt Suhl gegeben sind. Aber die Einführung einer solchen Abgabe bedarf entsprechender Vorbereitungen und Informationen.

Dirk Ellinger, Hauptgeschäftsführer des DEHOGA Thüringen, führt dazu aus:

„Wenn seit 2 Jahren darüber gesprochen wird, eine solche Satzung umzusetzen, so ist dies sicherlich richtig, aber ein Satzungsentwurf liegt erst seit März dieses Jahres vor, und auch erst zu diesem Zeitpunkt wurden die Betroffenen informiert, aber offensichtlich waren die geäußerten und gerechtfertigten Bedenken, in zeitlicher, juristischer und informeller Sicht, für die Verwaltung und den Stadtrat unbedeutend. Nunmehr wird das offensichtliche Versäumnis der Verwaltung auf den Rücken der Beherbergungsbetriebe und der Gäste ausgetragen.“

Die Satzung sowie die Informationen zum Kurbeitrag sind widersprüchlich und aus der Sicht des DEHOGA Thüringen als rechtlich bedenklich zu klassifizieren.

 

Die Beitragspflicht ist dafür ein gutes Beispiel:

Nach § 4 – Beitragspflichtiger Personenkreis, Absatz 1, sind kurbeitragspflichtig alle Personen, die sich im Erhebungsgebiet zu Erholungszwecken aufhalten. Diese Regelung steht im Einklang mit dem Kommunalabgabengesetz, danach ist nämlich die Beitragspflicht geknüpft an das Aufenthaltsmotiv.

In der Klammer am Ende des Absatzes 1, soll normiert werden, dass Dienstreisende ab der zweiten Nacht kurbeitragspflichtig sein sollen.

In der Information zum Kurbeitrag  geht dann die Stadt Suhl noch viel weiter, dass nämlich Handwerker, Montagearbeiter usw. keine Dienstreisende sind. Im Umkehrschluss soll dies offensichtlich bedeuten, dass sie kurbeitragspflichtig sein sollen, wenn sie jedenfalls in Suhl übernachten. Also sind Handwerker, jedenfalls in Suhl, als Erholungssuchende eingestuft.

Wie die Verwaltung dies bei  Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Handelsvertretungen usw. sieht, hat sie noch nicht kundgetan, es bleibt ja auch noch Zeit – bis Dienstag nächster Woche.

„Die Stadt Suhl agiert mit ihrer Kurbeitragssatzung auf sehr dünnem Eis. Abgesehen von der Kurzfristigkeit der Umsetzung und vor allem der Information der Betroffenen als auch der Gäste, was nicht hinnehmbar, aber eben nicht justiziabel ist, bleiben massive rechtliche Bedenken, die wohl zeitnah im Einzelfall bei den Gerichten oder als Normenkontrollantrag beim Oberverwaltungsgericht landen werden." So Ellinger weiter.