PM 33/2014

Weitere steuerliche Bürokratie und Angriff auf das Gastgewerbe

25.11.2014 / In der gestrigen Anhörung im Deutschen Bundestag zum Thema steuerliche Behandlung von Firmenveranstaltungen muss es, jedenfalls nach den dazu vorliegenden Meldungen über diese, sehr kontrovers zugegangen sein. Auf den Vorstoß des Finanzministers, die Freigrenze für Betriebsveranstaltungen und deren steuerliche Abzugsfähigkeit minimal anzuheben. Alle Kosten der Veranstaltung, wie beispielsweise Raumkosten, Programmkosten, GEMA usw. sollen zum Ansatz gebracht werden. Dies regt bei Unternehmerverbänden heftige Kritik aus. Natürlich zur Recht, da dies wiederum eine massive Verschlechterung der Möglichkeiten der Unternehmer darstellt, sich bei seinen Mitarbeitern auch mal für Leistungen zu bedanken und eine weitere Welle der bürokratischen Aufzeichnungen nach sich zieht. Diese könnten letzten Endes auf das Gastgewerbe, als Dienstleister, hereinbrechen oder aber das Gastgewerbe trifft, dass die Unternehmen eben zukünftig keine Veranstaltungen mehr realisieren.

„Damit geht, gerade in der Weihnachtszeit ein nicht unerheblicher Umsatz möglicherweise verloren, weil neue und bürokratische Hürden seitens des Gesetzgebers aufgebaut werden, die möglicherweise dazu führen, dass Feiern von Firmen in Ermangelung der steuerlichen Anerkennung eben schlicht nicht mehr realisiert werden. Das trifft das Gastgewerbe hart, insbesondere auch vor dem Hintergrund des zum 1. Januar 2015 in Kraft tretenden Mindestlohnes, der von vielen Unternehmern nicht gestemmt werden kann. Zudem wird dann auch noch der Umsatz von Veranstaltungen eingeschränkt, viele Kollegen stehen somit vor einer dramatischen Situation.“, so Dirk Ellinger, Hauptgeschäftsführer des DEHOGA Thüringen.

 

Hintergrund:

Die Maßnahmen sind in dem von der Regierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (18/3017) enthalten. Bei Betriebsveranstaltungen sollen danach Zuwendungen des Arbeitgebers keinen Arbeitslohn darstellen, wenn ihr Wert 150 Euro (bisher 110) nicht übersteigt. Die Freigrenze gilt für bis zu zwei Veranstaltungen jährlich. In der Regelung sind allerdings weitere Bedingungen enthalten. Zum Beispiel sollen Gemeinkosten (Miete von Sälen, Technik, Musik) den Arbeitnehmern anteilig angerechnet werden und nicht nur Essen und Trinken.