PM 35/2014

Noch knapp drei Wochen bis zur Kennzeichnungspflicht der Allergenen Stoffe. – DEHOGA Thüringen e.V. spricht sich weiterhin für eine praxistaugliche Regelung aus

26.11.2014 / Ab 13. Dezember diesen Jahres müssen Allergene Stoffe in loser Ware, wie zum Beispiel auf Frühstücksbuffets, in Gerichten und bei der Gemeinschaftsverpflegung, gekennzeichnet werden.

Der DEHOGA Thüringen fordert eine praxistaugliche Regelung in speziellen Allergiekarten oder eine Allergiedokumentation. Diese soll auf Verlangen des Gastes vorgelegt werden. Auch die mündliche Auskunft muss zulässig sein, dass bei Anfragen entsprechend durch die Mitarbeiter beraten wird. Dies wird in vielen gastgewerblichen Betrieben seit Jahren erfolgreich realisiert.

„Grundlage ist die vor drei Jahren in Kraft getretene europäische Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformations-Verordnung, LMIV). Damit regelt die europäische Verordnung, dass die 14 Hauptallergene auch bei unverpackten Waren, also beispielsweise beim Essen im Restaurant oder am Frühstücksbuffet gekennzeichnet werden müssen.“, so Dirk Ellinger, Hauptgeschäftsführer des DEHOGA Thüringen e.V.

„Der nationale Gesetzgeber, also die Bundesrepublik Deutschland, kann eine nationale Ausführungsverordnung, die das „Wie“ der Kennzeichnung regelt, erlassen. Dazu waren drei Jahre Zeit. Im Sommer dieses Jahres wurde ein erster Entwurf, der an Bürokratie nicht zu übertreffen war, vorgelegt. Nun rückt der 13. Dezember immer näher.

In der letzten Woche wurde vom Verbraucherschutzministerium eine vorläufige Verordnung als Entwurf veröffentlicht, wonach eine Kennzeichnung in einem Ordner oder speziellen „Allergen – Karten“ möglich ist. Dies muss dann nur noch in der verbleibenden Zeit umgesetzt werden.“, so Dirk Ellinger weiter.

Gudrun Münnich, die Präsidentin des DEHOGA Thüringen und selbst Betreiberin eines Landgasthofes und Hotels führt dazu aus:

„Unsere Kollegen brauchen Klarheit und vor allem Planbarkeit. Speise- und Getränkekarten, die aus, im Durchschnitt eines mittleren Betriebes, ca. 400 Einzelprodukten in den Komponenten oder Gerichten erstellt werden, können nicht eben von jetzt auf gleich, einer nicht klaren gesetzlichen Regelung angepasst werden.“

Nach einer jüngst veröffentlichten Studie der Lebensmittelwirtschaft, fällt 38 Prozent der Verbraucher spontan nichts zu dem Begriff Transparenz bei Lebensmitteln ein. Dagegen fordern nur 23 Prozent der Verbraucher mehr Klarheit. Die Mehrheit nutzt die existierenden Informationen nicht oder kaum.

Nach Einschätzung des DEHOGA Thüringen, ist schon allein der Ansatz aus der EU Verordnung weit hergeholt, dass nämlich die 14 im Anhang 2 der Verordnung normierten Allergenen Stoffe, bei unverpackter Ware, zu kennzeichnen sind. Dies ist aber nunmehr schon seit drei Jahren in Kraft.

Der nationale Gesetzgeber hat es aber in der Hand, eine Regelung zu erlassen, die dem Informationsrecht des Verbrauchers einerseits gerecht wird, aber auch andererseits auf ein notwendiges Maß beschränkt ist. Gerade die Mehrzahl der Verbraucher, die weder betroffen sind, noch Interesse an der Information der Allergenen Stoffe haben, verunsichert.

„Gern sind wir Dienstleister und gehen auf die speziellen Wünsche, auch von Allergikern, ein. Dazu reden wir mit unseren Gästen, weil diese am besten wissen, was gut für sie ist. Insofern schrecken die zukünftigen Angaben mit den Zahlen von 1 bis 14 für die Zusatzstoffe, aufgrund der jetzt schon geltenden Kennzeichnungsvorschriften und dann ab 13. Dezember die dazu kommende Kennzeichnung mit Buchstaben von a bis n wohl auch eher den Gast ab, sollte hier nicht der Gesetzgeber noch einlenken und die Kennzeichnung in gesonderten Karten oder einer Dokumentation zulassen.“, so Gudrun Münnich weiter.

Beispielgebend sei dabei ein aktuelles, auf vielen Karten angebotenes, Gericht – Roulade mit Rotkraut und Thüringer Klößen verwiesen.

Dieses müsste wie folgt aussehen:

Roulade 1;2;3;4;a;g;i;j

Rotkohl

Thüringer Klöße 5;a;g

 

Zusatzstoffe

 

1.                   "mit Farbstoff„

2.                   "mit Konservierungsstoff" oder "Konserviert„

3.                   "mit Antioxidationsmittel„

4.                   "mit Geschmacksverstärker„

5.                   "geschwefelt„

6.                   "geschwärzt„

7.                   "gewachst„

8.                   "mit Phosphat„

9.                   "mit Süßungsmittel" oder "mit Süßungsmitteln„

10.               "mit einer Zuckerart und Süßungsmittel„

11.               "enthält eine Phenylalaninquelle„

12.               "kann bei übermäßigen Verzehr abführend wirken„

13.               "koffeinhaltig„

14.               "chininhaltig"

 

Allergene Stoffe

a.                   Glutenhaltiges Getreide

b.                  Krebstiere und daraus gewonnene Erzeugnisse

c.                   Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse

d.                  Fische und daraus gewonnene Erzeugnisse

e.                  Erdnüsse und daraus gewonnene Erzeugnisse

f.                    Sojabohnen und daraus gewonnene Erzeugnisse

g.                   Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse (einschließlich Laktose)

h.                  Schalenfrüchte (Nüsse)

i.                     Sellerie und daraus gewonnene Erzeugnisse

j.                    Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse

k.                   Sesamsamen und daraus gewonnene Erzeugnisse

l.                     Sulphite

m.                Lupinen und daraus gewonnene Erzeugnisse

n.                  Weichtiere und daraus gewonnene Erzeugnisse