PM 11/2015

Bürokratie ist immer noch ausbaufähig – erste Beratung des Thüringer Bildungsfreistellungsgesetzes

Erfurt, 26.03.2015 / Die Unternehmen im Thüringer Gaststättengewerbe sind mit ausufernder Bürokratie, insbesondere gerade wieder durch die Vorschriften des Mindestlohnes massiv belastet. In der Anlage haben wir dazu einige Punkte, die einen Unternehmer im Gastgewerbe treffen, zusammengestellt.

Aber es geht immer noch etwas mehr, wie der Entwurf des Thüringer Bildungsfreistellungsgesetzes zeigt.

„Nachdem nunmehr der Gesetzentwurf veröffentlicht wurde, ist dieser nicht nur aus Belastungsgründen für die Unternehmen sondern aufgrund der in im steckenden bürokratischen Hürden abzulehnen.“, so Dirk Ellinger, Hauptgeschäftsführer des DEHOGA Thüringen.

Die Präsidentin des DEHOGA Thüringen, Gudrun Münnich, führt dazu aus:

„Ich möchte gern einmal allgemeinverständlich erklärt haben, was denn nun im Einzelnen gesellschaftspolitische, arbeitsweltbezogene oder ehrenamtsbezogene Bildung ist. Wenn wir über die Problematik der Fachkräfte reden, brauchen wir fachlich versierte Mitarbeiter. Diese Weiterbildung finanzieren wir als Unternehmer schon immer, weil es die Fortentwicklung der Unternehmen erfordert. Diese Weiterbildung finanzieren wir als Unternehmer schon immer, weil es erforderlich für das Fortkommen unserer Unternehmen ist. Wir kommen nicht nur für die bezahlte Freistellung auf, sondern auch direkt für die Kosten der Weiterbildung. Und die bezahlen wir auch gern.“

Der DEHOGA Thüringen hatte sich an alle Landtagsabgeordneten gewandt, dem Bildungsfreistellungsgesetz nicht zuzustimmen. Auch wenn Unternehmen mit weniger als 5 Mitarbeitern davon nicht betroffen sind und ab 5 Mitarbeitern eine quotale Regelung gilt, sieht der DEHOGA Thüringen eine massive Belastung für das Gastgewerbe im Freistaat.

 

Dirk Ellinger, Hauptgeschäftsführer des DEHOGA Thüringen führt weiter dazu aus:

„Gemäß § 6 des Entwurfes, ist der Anspruch auf Bildungsfreistellung gegenüber dem Arbeitgeber spätestens acht Wochen vor Beginn der Bildungsveranstaltung schriftlich geltend zu machen. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber gar keine Möglichkeit hat, fachliche Veranstaltungen auszuwählen oder zu organisieren, damit diese vom Mitarbeiter besucht werden können. Die Einschätzung der Wichtigkeit und Notwendigkeit der Weiterbildung wird dem Unternehmer damit genommen. Kurzum zahlen darf er, zu bestimmen hat er nichts.“

Wenn der Unternehmer, die Bildungsfreistellung seines Mitarbeiters ablehnen will oder bereits die Freistellungen durch andere Mitarbeiter ausgeschöpft sind, dann beginnt für ihn eine nicht absehbare Bürokratie, die damit einhergeht, dass der Arbeitgeber jedem Beschäftigten, der einen Antrag gestellt hat, seine Entscheidung spätestens vier Wochen nach Antragstellung schriftlich mitteilen muss und die Gründe der Ablehnung schriftlich zu erläutern hat (vgl. § 6 des Entwurfs).