PM 28/2015

Gera will eine neue Satzung zur Übernachtungssteuer -

Erfurt, 17.11.2015 / Die zurzeit noch in Kraft befindliche Satzung zur Erhebung einer Übernachtungssteuer in der Stadt Gera ist zum 18. Juni 2011 in Kraft getreten. Diese Satzung kann seit den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.07.2012 (BVerwG 9 CN 1.11; BVerwG 9 CN 2.11) grundsätzlich so, wie sie formal in Kraft ist, nicht vollzogen werden, da die berufsbedingten Übernachtungen nicht mit einer Bettensteuer belegt werden dürfen.

Insofern stellt sich aus Sicht der Betreiber der Beherbergungsbetriebe die Frage, warum die Satzung aufgrund der einschlägigen Rechtsprechung nicht außer Kraft gesetzt wurde oder entsprechend Änderung unmittelbar erfahren hat.

 

Aus den Berichten der Betreiber der Beherbergungsbetriebe muss konstatiert werden, dass die Verwaltung der Stadt Gera tatsächlich in der Vergangenheit kaum interessiert war, die Steuer, ob zu Recht oder zu Unrecht erhoben, gemäß der Satzung zu vollziehen bzw. diese einzuziehen.

 

„Unsere Kollegen, also die Betreiber der Beherbergungsbetriebe, haben sich mehrfach an die Stadtverwaltung gewandt, um über die weitere Verfahrensweise informiert zu werden. Es gab eine Satzung, wir haben, jedenfalls bei privat veranlassten Übernachtungen, eine Steuer eingezogen und die Stadtverwaltung interessierte sich nicht dafür. Es wurden uns weder Anmeldungen abgenommen noch Bescheidung der Übernachtungssteuer erstellt. Insofern ist dies bereits seit Juni 2012 ein unhaltbarer Zustand. Also ist wohl das Argument den Haushalt mit diesen Einnahmen zu sichern kaum tragfähig.“, so Monika Lips Hotel - Restaurant “Zwergschlösschen“ und Präsidiumsmitglied des DEHOGA Thüringen.

„Insgesamt rechtfertigt gerade dies nicht mit der Begründung, das Haushaltssicherungskonzept der Stadt Gera, eine Satzung, die rechtlich wohl kaum Bestand haben wird, umzusetzen. Insbesondere dann nicht, wenn bislang jedenfalls die Stadt wenig Interesse daran gezeigt hat, die Einnahmen tatsächlich zu erzielen.“, so Lips weiter.

 

Dirk Ellinger, der Hauptgeschäftsführer des DEHOGA Thüringen führt dazu aus:

„Ob die Stadt Gera auf die Erhebung einer Übernachtungssteuer verzichten kann, erschließt sich für die Beherbergungsunternehmer in Gera nicht. Ich jedenfalls kann mir bei diesen prognostizierten Einnahmen nicht vorstellen, dass davon die Haushaltslage spürbar verbessert werden kann, zumal die Kosten für die Erhebung auch mit berücksichtigt werden müssen. Wenn die Aussagen der Stadtverwaltung im Finanzausschuss am 26.10.2015 zutreffend und belastbar sind, dass in der Stadt Gera von den im Jahr 2014 erfassten 200.299 Übernachtungen ca. 75 Prozent beruflich veranlasst waren, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass 50.000 Übernachtungen privater Natur waren, also mithin der Übernachtungssteuer unterfallen würden.“

 

Die Stadt Gera nach den entstehenden Kosten befragt, führte die Verwaltung in der Sitzung des Finanzausschusses aus, dass in vergleichbaren Städten, welche dies auch immer sind, ca. 5 bis 10 Prozent der Einnahmen für die Verwaltung aufgewandt werden müssen.

 

„Dies ist Schönrechnen auf hoher Ebene“, so Ellinger weiter. „Das würde bedeuten, dass maximal 5.000 € Verwaltungskosten anfallen, um eine ordnungsgemäße und dem Artikel 3 GG entsprechende gleichmäßige und gerechte Besteuerung umzusetzen, entsprechend zu prüfen und Bescheide zu erstellen. Bei einer Vollkostenrechnung von 35 € pro Mitarbeiterstunde würden dies pro Jahr 140 Stunden eines Verwaltungsmitarbeiters sein. Bei durchschnittlich 30.000 Prüfvorgängen mit nur 10 Minuten Arbeitszeit fallen allein 5.000 Arbeitsstunden an. Die angegebene Kostenrechnung der Verwaltung ist somit Utopie. Die Realität fordert somit mindestens 3 Vollzeitstellen.“