Infektionsschutzgesetz

Aktuelle Information zu Entschädigungsansprüchen wegen Betriebsschließungen und -einschränkungen aufgrund der Corona-Krise nach dem Infektionsschutzgesetz

Die in Deutschland flächendeckend behördlich angeordneten Betriebsschließungen und -beschränkungen führten und führen zu massiven wirtschaftlichen Auswirkungen bis hin zur Existenzvernichtung gastgewerblicher Betriebe. Mit Hilfe einer externen Anwaltskanzlei hat der DEHOGA Bundesverband die Frage möglicher Entschädigungsansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) für die Branche geprüft.

Das Rechtsgutachten kommt zu dem wesentlichen Ergebnis, dass Entschädigungsansprüche für die betroffenen Betriebe auf Grund des Infektionsschutzgesetzes und weiterer, außerhalb dieses Gesetzes bestehender Anspruchsgrundlagen gegeben sein können. Wir weisen jedoch auch ausdrücklich darauf hin, dass die Rechtslage nicht abschließend geklärt ist, da höchstrichterliche Rechtsprechung fehlt.

Im Übrigen müssen auf Ansprüche, sofern sie dem Grunde nach bestehen sollten und als solche anzuerkennen wären, die anderen Leistungen, welche als Soforthilfen, KAG, Versicherungsentschädigungen usw. gewährt wurden, entsprechend angerechnet werden.

Wir haben in einem Gespräch mit dem, nach § 56 IfSG zuständigen Landesverwaltungsamt, die Rechtspositionen und die Verfahrensweise erörtert.

Die Anträge nach § 56 werden derzeit vom Landesverwaltungsamt zurückgewiesen mit der Begründung, dass die nach § 28 Abs. 1 IfSG erlassene Allgemeinverfügung die beantragte Entschädigungsleistung nicht erfasst.

Zur Vermeidung einer kostenpflichtigen Zurückweisung empfehlen wir die Rücknahme des Antrags.

Eine Entscheidung in der Sache, also über den Antrag, kann nur eine kostenpflichtige Zurückweisung sein, gegen welche dann Klage, mit sehr ungewissen Erfolgsaussichten, erhoben werden müsste.

Möglicher weiterer Anspruch auf Entschädigung

Unternehmen, die durch behördliche Anordnung im Rahmen der Corona-Pandemie geschlossen wurden, müssen von den Behörden entschädigt werden.

Nach diesseitiger Bewertung könnte jedoch ein Entschädigungsanspruch nach § 65 IfSG bestehen.

 

Auszug aus dem IfSG

§ 65     Entschädigung bei behördlichen Maßnahmen

(1)       Soweit auf Grund einer Maßnahme nach den §§ 16 und 17 Gegenstände vernichtet, beschädigt oder in sonstiger Weise in ihrem Wert gemindert werden oder ein anderer nicht nur unwesentlicher Vermögensnachteil verursacht wird, ist eine Entschädigung in Geld zu leisten; eine Entschädigung erhält jedoch nicht derjenige, dessen Gegenstände mit Krankheitserregern oder mit Gesundheitsschädlingen als vermutlichen Überträgern solcher Krankheitserreger behaftet oder dessen verdächtig sind. § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.

(2)        Die Höhe der Entschädigung nach Absatz 1 bemisst sich im Falle der Vernichtung eines Gegenstandes nach dessen gemeinem Wert, im Falle der Beschädigung oder sonstigen Wertminderung nach der Minderung des gemeinen Wertes. Kann die Wertminderung behoben werden, so bemisst sich die Entschädigung nach den hierfür erforderlichen Aufwendungen. Die Entschädigung darf den gemeinen Wert nicht übersteigen, den der Gegenstand ohne die Beschädigung oder Wertminderung gehabt hätte. Bei Bestimmung des gemeinen Wertes sind der Zustand und alle sonstigen den Wert des Gegenstandes bestimmenden Umstände in dem Zeitpunkt maßgeblich, in dem die Maßnahme getroffen wurde. Die Entschädigung für andere nicht nur unwesentliche Vermögensnachteile darf den Betroffenen nicht besserstellen, als er ohne die Maßnahme gestellt sein würde. Auf Grund der Maßnahme notwendige Aufwendungen sind zu erstatten. 

Der entsprechende Antrag sollte an das Thüringer Gesundheitsministerium adressiert werden.  Unter diesem Link finden Sie das Musterschreiben.