PM 17/2017

Erfurter Bettensteuersatzung partiell unwirksam

Erfurt, 5. Juli 2017 / Die Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe in der Landeshauptstadt Erfurt war Gegenstand vom DEHOGA Thüringen unterstützter Verfahren.

Am 23. Mai 2017 kam es vor dem Thüringer Oberverwaltungsgericht zur lang ersehnten mündlichen Verhandlung. Nunmehr liegt das Urteil vor.

Demnach erklärt das OVG den § 2 Abs. 4 der  Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe für Übernachtungen in der Landeshauptstadt Erfurt (KASErf) vom 7. Dezember 2012 für unwirksam. Im Übrigen wurde die Satzung nicht beanstandet.

§ 4 Abs. 2 lautet

(4)       Beherbergungsbetriebe sind alle Betriebe und Betriebsteile in der Landeshauptstadt Erfurt, die nach Einrichtung oder Zweckbestimmung dazu dienen, mehr als acht Gäste (im Reiseverkehr) gleichzeitig vorübergehend zu beherbergen. Sie dienen in jedem Monat dann dazu, wenn am letzten Öffnungstag des Monats bei Normalbelegung mehr als 8 Personen gleichzeitig hätten übernachten können. Nicht zu berücksichtigen sind behelfsmäßige Schlafgelegenheiten (z.B. Schlafcouchen, Zustellbetten, Kinderbetten), bei deren Benutzung lediglich ein Aufschlag zum Übernachtungspreis berechnet wird. Sie dienen im Falle von Camping in jedem Monat dann dazu, wenn am letzten Öffnungstag des Monats mehr als zwei tatsächliche Stellplätze für Urlaubscamping (ohne Stellplätze für Dauercamping) angeboten wurden. Zu den Beherbergungsbetrieben zählen auch solche, die die Gästebeherbergung nur als Nebenzweck betreiben.

       Beherbergungsbetriebe im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sind insbesondere:

1.    Hotels, Gasthöfe und Pensionen, die jedermann zugänglich sind,

2.    Ferienunterkünfte und ähnliche Beherbergungsstätten (wie Jugendherbergen und Hütten,     Erholungs- und Ferienheime, Ferienzentren, Ferienhäuser und -wohnungen),

3.    Campingplätze (abgegrenzte Gelände, die jedermann zum vorübergehenden Aufstellen von mitgebrachten Wohnwagen, Wohnmobilen oder Zelten zugänglich sind),

4.    Schulungsheime, die nach Einrichtung und Zweckbestimmung dazu dienen, Unterricht außerhalb des regulären Schul- und Hochschulsystems anzubieten und überwiegend der Erwachsenenbildung dienen.

 RA Thomas Dahmen Prozessbevollmächtigter der Antragstellerin  im Verfahren führte zum Urteil aus:

„In dem bisherigen Verfahren, in dem noch eine Nichzulassungsbeschwerde möglich ist, konnten wir einige Fragen zugunsten der Hoteliers klären. Auch wurden die handwerklichen Fehler der Satzung deutlich; aber leider sind nicht alle nach unserer Auffassung relevanten Umstände durch das Gericht hinreichend gewürdigt worden. Es bleiben weiterhin Zweifel, ob hier nicht doch eine Unteilbarkeit der beanstandenden Satzungsregelungen anzunehmen ist. Eine überzeugende Begründung enthält das Urteil des OVG diesbezüglich jedenfalls nicht.“

Dirk Ellinger, Hauptgeschäftsführer des DEHOGA Thüringen erklärt dazu:

“Natürlich war uns von vornherein klar, dass nach der Änderung der Satzung, aufgrund der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, nämlich die beruflich veranlassten Übernachtungen nicht mehr mit der Abgabe zu belegen, weniger rechtliche Ansatzpunkte blieben. Die Stadt Erfurt hat richtigerweise erkannt, dass die Erhebung der Bettensteuer einen nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand, auch bei ihr selbst verursacht und mithin für die Gäste, welche, egal aus welchen Grund, in Unterkünften übernachten, wo bis zu acht Betten angeboten werden, von der Kulturförderabgabe ausgenommen.  Im Verfahren lies dann die Stadt Erfurt dazu vortragen, dass dies schließlich unerheblich wäre, weil ansonsten der Aufwand für sie selbst, die Steuer zu vereinnahmen zu hoch ist. Dies kann natürlich, so unsere Argumentation und die Auffassung des OVG, einer gerechten Besteuerung nicht im Ansatz entsprechen, da der Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG durchbrochen ist, dies führte zur Unwirksamkeit der Ausnahmeregelung.“

Die Stadt Erfurt muss nunmehr ihre Satzung entsprechend ändern.

„Besser wäre es“, so Gudrun Münnich, die Präsidentin des DEHOGA Thüringen, „die Stadt Erfurt schafft diese, nur die Übernachtungsgäste belastende und die Hotellerie mit Bürokratie fordernde Abgabe ab.“

Auch die Frage der Haftung bei Falschangaben durch den Übernachtungsgast wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung umfassend erörtert. Die Stadt Erfurt argumentierte immer wieder, dass der Betreiber des Beherbergungsbetriebs für die Kulturförderabgabe haften müsse. Dazu führte das OVG sehr klar aus:

„Auch führt die nachträgliche Entdeckung unwahrer Angaben des Gasts in den Fällen, in denen die Inanspruchnahme des Abgabenschuldners erfolglos bleibt, nicht zwangsläufig zu einer Haftung des Betreibers des Beherbergungsbetriebs. Es hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, ob der Betreiber eines Beherbergungsbetriebes überhaupt in die Haftung genommen werden kann. [… ] Die vorrangige Haftung eines Einziehungsverpflichteten kommt nur in Betracht, wenn er seine eigene Verpflichtung nicht erfüllt hat.“

„Allerdings bleibt auch festzustellen dass die Stadt Erfurt ein offenbares Vollzugsdefizit hat und mindestens billigend in Kauf nimmt, das ein Steuerpflichtiger der Steuer durch eine Falschangabe entgehen kann und sein Entdeckungsrisiko denkbar klein ist, weil  offensichtlich die Eigenerklärungen kaum geprüft werden. Das OVG sieht aufgrund der geringen Höhe der Steuer, nicht, dass sich ein Steuerpflichtiger dem Tatbestand der Steuerhinterziehung aussetzen würde. Genau an diesem Punkt wird sich wohl eine zukünftige Satzungsänderung messen lassen müssen.“ So Ellinger.

Abschließend erklärte die  Präsidentin zum Thema der Tourismusabgaben:

„Es bleibt  weiterhin unsere politische Forderung,  wie wir dies im Rahmen der Anhörung zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes getan haben, was jedoch keine Berücksichtigung fand, aufgrund der nunmehrigen Änderung im § 8 ThürKAG, ein generelles Verbot für alle anderen touristischen Abgaben als namentlich den Tourismusbeitrag und den Kurbeitrag zu normieren. Das wäre ein Beitrag zur gerechten Tourismusförderung und zum Abbau von Bürokratie. Ein Beitrag impliziert eine Gegenleistung, was bei einer Steuer nicht im Ansatz gegeben ist.“

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Thüringer Kommunalabgabengesetz n.F.

§ 8 Tourismusbeitrag

(1)     Gemeinden können zur Deckung des gemeindlichen Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung, Unterhaltung und Vermarktung der touristischen Zwecken dienenden Einrichtungen sowie die für diesen Zweck durchgeführten Veranstaltungen einen Tourismusbeitrag erheben. Beitragspflichtig sind alle in der Gemeinde selbständig tätigen Personen und Unternehmen, denen aufgrund des Tourismus unmittelbar oder mittelbar wirtschaftliche Vorteile erwachsen.

(2)     Die Abgabe bemisst sich nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen, die dem einzelnen Abgabepflichtigen aus dem Fremdenverkehr erwachsen.

(3)     Die Gemeinden können auf die Beitragsschuld eines Kalenderjahres bereits während dieses Jahres Vorauszahlungen verlangen.

 DEHOGA Stellungnahme ThürKAG

Ansprechpartner:

Dirk Ellinger, Hauptgeschäftsführer DEHOGA Thüringen e.V.
Witterdaer Weg 3; 99092 Erfurt

Tel.: 0361 / 590 8 14
Fax: 0361 / 590 78 10
E-Mail: dirk.ellinger@remove-this.dehoga-thueringen.de