Rahmenvertrag GEMA
Nach dem Urheberrecht genießen Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst für die von ihnen geschaffenen Werke rechtlichen Schutz.
Als Schöpfer der Werke steht ihnen das ausschließliche und alleinige Verwertungsrecht zu. Daraus ergibt sich, dass Werke nur mit vorheriger Einwilligung der Urhebers verwertet werden dürfen. Diese Einwilligung erteilt der Urheber natürlich nur gegen eine Vergütung, da sein geistiges Eigentum genutzt wird.
Die Interessen der Urheber vertritt die GEMA - Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte.
DEHOGA Mitglieder erhalten 20 % Nachlass auf die GEMA-Gebühren.