PM 02-2019

Die Kurbeitragssatzung der Stadt Suhl vom 20. Juni 2014 ist vom Thüringer OVG für unwirksam erklärt worden

Erfurt, 23. Januar 2019 - Der 4. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2019 die Kurbeitragssatzung der kreisfreien Stadt Suhl vom 20. Juni 2014 insgesamt für nichtig erklärt.

Damit entsprach er vollumfänglich dem Normenkontrollantrag des Ringberghotels in Suhl, welches vom DEHOGA Thüringen und der Kanzlei Dahmen & Unger aus Gotha vertreten wurde.

Die Stadt Suhl ist seit dem 1. September 2013 staatlich anerkannter Erholungsort. Am 11. Juni 2014 beschloss der Stadtrat eine Satzung zur Erhebung eines Kurbeitrags, welche am 1. Juli 2014 in Kraft trat.

Im Rahmen der Normenkontrollklage wurde zum einen gerügt, dass die Umsetzung eines Kurbeitrages sehr kurzfristig war und vor allem in Bezug auf Beitragspflicht und Beitragsfreiheit von „nicht privaten“, also geschäftlich und beruflich veranlassten Übernachtungen nicht mit höherrangigem Recht im Einklang steht. Damit ließen sich die Kurbeitragspflichtigen durch die Hotelbetreiber bzw. deren Mitarbeiter nicht im Ansatz eindeutig bestimmen.

Der 4. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2019 die Kurbeitragssatzung der kreisfreien Stadt Suhl vom 20. Juni 2014 insgesamt für nichtig erklärt.

Die schriftlichen Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

 

Dirk Ellinger, Hauptgeschäftsführer des DEHOGA Thüringen, führt dazu aus: „Wir sind grundsätzlich gegen eine Bettensteuer, oder wie auch immer diese Abgabe bezeichnet wird, wenn sie nur dazu dient, die Kassen der Stadt oder deren Haushaltslöcher zu stopfen. Bei einem Kurbeitrag oder einen Fremdenverkehrsbeitrag sind wir im Grundsatz nicht dagegen, weil bestimmte Voraussetzungen, eben im Sinne des Tourismus vorliegen müssen. Jedoch brauchen wir auch hier einen Maßstab der Gerechtigkeit bei der Erhebung und im Rahmen eines geordneten Verfahrens, vor allem wenn die Haftung dafür bei den Unternehmern liegt. Genau dies war eben vorliegend zu kritisieren.“

Die Satzung der Stadt Suhl regelte unter dem beitragspflichtigen Personenkreis, so wie alle diesbezüglichen Satzungen, diejenigen Personen, die sich im Erholungsgebiet zu Erholungszwecken für mindestens eine Nacht aufhalten und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Erholungseinrichtungen und zur Teilnahme an Gästeveranstaltungen geboten wird. Jedoch sollten darüber hinaus auch Dienstreisende ab der zweiten Übernachtung kurbeitragspflichtig sein.

Die Abgrenzung und Normierung von „Dienstreisenden“ zum Kurbeitrag steht im Widerspruch zum Thüringer Kommunalabgabegesetz.

 

Hilfsweise versuchte die Stadt Suhl in ihrer Handreichung zu klären:

„2. Von wem wird der Kurbeitrag erhoben?

… Dienstreisender ist, wer sich aus Anlass der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit vorübergehend an einem anderen Ort als an seiner regelmäßigen Arbeitsstätte aufhält. Keine Dienstreisenden sind somit Handwerker, Montagearbeiter usw. Unter Dienstreisenden im Sinne der Kurbeitragssatzung sind damit lediglich Teilnehmer an Tagungen, Messen, Kongressen, Fortbildungen oder ähnlichen Veranstaltungen zu verstehen.“

„Was der Unterschied zwischen einem Dienstreisenden und einem Handwerker oder Montagearbeiter ist, erschließt sich, jedenfalls bezüglich der Benutzung von Kureinrichtungen oder der objektiven Möglichkeit dazu nicht im Ansatz. Vor allem dann nicht, wenn die einen kurbeitragspflichtig und die anderen befreit sind, weil doch alle beruflich und nicht privat veranlasst in Suhl übernachten.  Damit kann dem Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 GG nicht entsprochen werden. Wenn dann eine solche völlig unklare und nicht verständliche Regelung von einem Mitarbeiter an einer Hotelrezeption umgesetzt werden soll und sein Arbeitgeber gegenüber der Stadt Suhl die Haftung für die ordnungsgemäße Abführung des Kurbeitrages hat, dann kann eben nach unserer Überzeugung dies nicht mit geltenden Grundsätzen unseres Rechtssystems in Einklang stehen. So sah es nunmehr auch das Thüringer OVG.“, so Ellinger weiter.

Der DEHOGA Thüringen bemüht sich, mit der Stadt Suhl zeitnah Gespräche zu führen, um alle damit im Zusammenhang stehenden Fragen zu klären.

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