PM 04/2020

Lichtblick bei Betriebsschließungsversicherungen im Thüringer Gastgewerbe

Erfurt, 16.04.2020 / In Enttäuschung und Verzweiflung und vor allem mit sehr vielen Fragen wenden sich seit Tagen Unternehmer des Thüringer Gastgewerbe, die eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen haben, an ihren DEHOGA Thüringen.

Die Rechtslage ist unterschiedlich zu beurteilen, da es eine Vielzahl von Versicherungsbedingungen, nämlich jeder einzelnen Versicherungsgesellschaft, gibt und schließlich dann auch unterschiedliche Einzelverträge abgeschlossen wurden, die es detailliert zu prüfen und zu bewerten gilt.

„Jeder gastgewerbliche Unternehmer, der eine solche Versicherung abgeschlossen hat, sollte, soweit noch nicht geschehen, den Leistungsfall an seinen Versicherer melden.“ So Dirk Ellinger, Hauptgeschäftsführer des DEHOGA Thüringen e.V.

Bislang liegen neben zahlreichen Ablehnungen des Versicherungsfalles durch die Versicherungen, auch Vergleichsangebote vor.

Wir haben dazu umfassende Informationen der einzelnen Versicherungsgesellschaften und beraten unsere Mitglieder gern im Detail dazu.

„Insgesamt“, so Ellinger weiter, „ist das Thema Betriebsschließungsversicherungen im Gastgewerbe sehr komplex. Wir danken unserem Wirtschaftsminister Wolfgang Tiefensee dabei für seinen Einsatz im Sinne unseres Gewerbes bei der Sensibilisierung der Versicherer zu diesem Thema und auch für die Klarstellung bezüglich der Gewährung der für die Unternehmen im Gastgewerbe so wichtigen Soforthilfe und Zahlungen von Versicherungen. Jetzt liegt es an den Versicherungen sich ebenso engagiert zu zeigen.“

Mit der Corona-Soforthilfe werden kleine und mittlere Unternehmen, denen die Einnahmen wegbrechen und die deshalb laufende Betriebsausgaben nicht mehr zahlen können unterstützt.

Die Soforthilfe wird als einmaliger nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von der Höhe des Liquiditätsengpasses, der durch die Folgen der Corona-Pandemie entstanden ist.

Betriebe müssen Corona-Soforthilfe nicht zwangsläufig zurückzahlen, wenn sie zusätzlich Geld z.B. von einer Betriebsschließungsversicherung erhalten. Dies gilt nicht bei einer Überkompensation, also dann, wenn Zahlungen vereinnahmt werden, die über den Liquiditätsengpass hinausgehen.

„Die Angebote der Versicherungen sind ausdrücklich als Option und nicht als ausschließliche Empfehlung seitens des DEHOGA Thüringen zu sehen, da grundsätzlich der Einzelfall beurteilt werden muss.“, so Ellinger abschließend.